Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

SchaumwZwStG

§ 15 Steueranmeldung, Fälligkeit

Stand: 13.02.2023

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/15#abs-1 (1) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/15#abs-2 (2) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/15#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.

§ 14 § 16